Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines 
unbeschärigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig nachgewieien wird. 
Für Verluste und Veschädigungen, welche auf dem Transporte durch äus L Ver- 
einc nicht angebörige Beforderungsansialt eintreten, sindet ein Ersabansprüch, den. Ver- 
eins-Postrerwallungen gegenüker nicht Stau. Dagegen haben tei dießfallsigent: Nekla- 
mationen zunächst diejenigen Postansialten, von welchen die Sendungen unmittellar dem 
Auslande zugeführt worden ünd, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre 
Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ab- 
lieferung der Sendung rc.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stam setzen kn- 
nen, seine Ansprüche der ausländischen Befarderungsanstalt gegenüler selbst weiter zu 
verfolgen. 
  
Artikel 9. 
Nachnobmen. 
Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Artikels 63 des revidirten. Vereinsvertrages 
wird dahin modisizirt, dah die Auskezablung des Nachnahmebetrages am Onte der Auf- 
Fübe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftwidrig verzögerten Einsendung der 
Rückscheine nicht eher verlangt werden kann, als bis der Rückschein mit der Bemerk- 
ung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist. # 
Artikel 10. 
Zurücksorderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen 
Sachen so lange auf seine Rosten zu versügen, als solche nicht an den von ihm bezeich- 
neten Empfänger übergeben worden sind. 
# Artikel 11. 
Ausfhebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins. Vertrages. 
Die Aniikel 10, 21, 22, 23, 33 und 71 des reridirten Pestvereins-Vertrageo he- 
ten außer Geltung. 
Artikel 12. 
Natisikation und Dauer des Nachtrages. 
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