Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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bis zum Gewichte von 16 Leth, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit Geld 
oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens 
entweder aus einem förmlich verschlessenen Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, 
mindestens jedoch aus einem Viertel-Bogen Papier gefertiget sein muß. 
  
,5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefes. 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit der 
Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeich- 
nung (Signatur), und wenn der Werth deklari#t wird, die Werthsangabe, enthalten sein. 
Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, 
mit welchem die Sendung vorschlossen ist, versehen sein. 
8. 6. 
Mehrere Fahrpoststücke zu einem Begleitbriefe. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zugleich 
solche ohne Werthsdeklaration. 
mit Werthsdeklaratien zu einem Begleitbriefe, so muß 
angegeben sein. 
Stücke mit und 
Gehören mehrere Stücke 
auf demselben der Werth von jedem Stücke besonders 
8. 7. 
Signatur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen 
Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals 
aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit 
der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Be seichnung d des Bestim- 
mungsortes von der Postanstalt lostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. 
8. 8. 
Verpackung. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke, 
des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes halubar und sichernd 
eingerichtet sein. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und
	        
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