Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Uebrigens muß das Seif= oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselle 
abgestreist, und die Beschränkung des Inbaltes der Sendung auf Gegenstände, deren 
Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kam. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband ist un- 
zuläsig, wenn dieselben nach ihrer Ferligung durch Druck u. s. w. außer der Adresse ge- 
schriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stemrel oder Druck, beigefügte Zissern 
oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch den Preiskouranten, Zirkularen und Em- 
pfehlungsschreiben Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äuhern Adresse eines 
Streif= oder Kreuzbandes der Name eder die Firma des Absenders und den Rorrektur= 
bogen können Aenderungen und Zusize, welche zur Korrektur gehören und auf diese sich 
beschränken, hinzugefügt werden. 
Mehrere Exemplare unter einem Streif= oder Kreuzbande müssen im Falle der Un. 
terschrift von einem und demselben Alsender (Firma) unterzeichuct und dürfen nicht mit 
verschiedenen Mressen rder besenderen Adrebumschlägen versehen sein. 
JZirkulare von Handlungshänsern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der 
Flrma von mehreren Theiluehmern der Handlung versehen sein. 
crenzband-Sendungen, bei denen die Mresse nicht nur den eigentlichen Mressaten 
bezeichuct, sondern zugleich die Bestimmung enlhaͤlt, daß die Sendungen auch anderen 
Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurück- 
zuweisen, wenn im Briefkasten vorgesunden, mit dem vollen Briesperto zu belegen. 
8. 14. 
Waarenpreben= und Mustersendungen. 
Waarenproben und Mustersendungen mässen, wenn auf die dafür zugestandene Porto- 
Ermäßigung Arspruch gemacht wird, dergestalt rerpackt stin, kaß die Beschränkung des 
Inhaltes auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher 
Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe 
oder dem Muster zusammen zu wiegen ilt. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief ge- 
legt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Prote zusammen, als gewöhnlicher Brief 
taxirt. 
C. 15. . 
Ncloünnauvikse Briefe. 
Wistt der Absender einer EEEIEIIIIIIIIEILIE 
ien ausziisiellende Enipfangebesche inigung (Ablicserungeschein, Reteiur-Recepisse) zu erhal-
	        
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