Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 26. 
Gebührenfreie Aurechnung von Postgefällen. 
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender 
nicht voraus entrichtet worden sind, dark der Ausatz und die Einzlehung einer Prokura= 
gebühr auch in dem Falle ulcht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gesälle 
bei der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen. 
8. 29. 
Lagergeld. 
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesehlich die Erhebung 
von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrleben tst, welche längere Zeit bei 
der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen kür unbestellbare, nach dem Abgangs- 
orte zurückzusendende Jahrpost-Sendungen dleses Lagergeld ulcht ln Anrechnung bringen. 
8. 30. 
Wlegen der Postsendungen. 
Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet: 
4) die portopflichtigen Briefe, Bricse mit Waarenproben oder Mustern und Sen- 
dungen unter Band, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das einfache Bries- 
gewicht übersteigt; 
2) Briefe mit Geld oder deklarirten Werthe, 
und 
8) Sonstige Fahrposisiücke jeder Art. 
Das erminelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrlef oben Unks in der Ecke 
mit Tinte no#lrt; das Gewicht mehrerer Siccke zu einem Begleitbriefe wird neben oder 
unter einander in der vom Absender bei Aufzählung der einzelnen Stücke beobachteten 
Reihenfolge nolirt. Pfundtheile werden in Vothen, Loththeile in förmlichen Brüchen aus- 
gedrückt. In denjenigen Vereinsstaaten, ln welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung 
ist, wird das ermilmelte Landesgewicht auf den Adressen (bei Geld= und Werthsendungen 
so genau wie möglich) in Jollgewicht reduzirt. 
& 
Stempelu der Briefe u. 
Gestempelt werden: 
4) die Briefe, Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter Band, kleinere Fahr- 
post. Sendungen ohne Begleitbrief, und die Begleitbriefe » 
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