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mit dem r—k des Ortes und Datums der Einlieferung
auf der Mdresse oben rechts;
2) die ermmenwinnn Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband-Sendungen,
mit dem Stempel „Rekommandirt (Chargé, rekomm.“
in rother Farbe (deßgleichen auch beim Eingange dieser Sendungen vom Auslande);
dieselben Gegenstände, wie nd 1 und 2 so weit als thunlich bei der Uebernahme
vom Auslande oder von der Postanstalt eines anderen Vereinsstaates
mit dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden Postanstalt
auf der Rückseite;
) die Freimarken
mit dem landesuͤblichen Eutwerthungsstempel.
Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei frankirten Brie-
sen einen Frankirungsstempel, und bei unfrankirten Briefen einen die Höhe des Porto
anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden.
32.
Franko— rnnn
Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so“
ist das baar erhobene Franko auf der Adresse der Briefe, Begleitbriefe oder Adreßpackete
unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken, und nöthigenfalls an die-
ser Stelle das Frankozeichen hinzuzufügen-
Das außer dem Franko erhobene Weiterfranko wird in so vielen Beträgen, als Pest-
verwaltungen an demselben Theil nehmen, in Bruchform unter das Franko gesetz.
ei Briefen nach dem Auslande, welche mit Marken franlirt sind, ist das fremde
Franto unten links mit dem Beisatze: „Weiterfranko“ („W. F.") anzusetzen.
32.
Meteur. Rezevise-
Den rekommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absender den voll-
zegenen Ablieferungsschein (Retour-Rezepisse) verlangt hat, das Formular dazu nach fol-
gendem Muster gleich am Aufgabeotte beigefügt.