Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 36. 
Briefpost= und Fahrpost. Sendungen. 
Die Expedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erfolgt durchweg getrennt. 
Zur Briefpost gebören: 
1I. Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern der Regenten-Familien der 
Postvereins-Staaten und von des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Durchlaucht, so- 
wie an dieselben; 
2. Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth; 
3. sehwerere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit der 
Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankir- 
ung nit Marken verlangt ist; 
rekommandirte Briefe; 
Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband- Sendungen, Zeitungen, Re- 
frrish, - postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl. 
ie portofreien (amtlichen) Dienst-Korrespondenzen bis zum Gewichte von 1 Pfund. 
!5½# Fahrpost sind zu rechnen: 
1. gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost Seitens 
des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
5. Briefe mit deklarirtem Werthe; 
3. Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben; 
1. Briefe mit Postvorschüssen Gnchnal bmebriefe); 
5. Gelder und Päckereien aller Art. 
37. 
Eintragung in die Karten. 
Rekommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen. 
Gleich den rekommandirten Briefen werden in die Ka.ten speziell eingeiragen: 
1. Die im §. 36 unter 1# erwähnten Briefe; 
2. vollzogen zurückgehende Ablieferungsscheine (Retour-Rezepisse) über rek irte 
Briefe; 
3. Nükscheine über eingelöste Pestrant huß— Ssmungen 
4. Rückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten; 
5. Laufzettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und 
6. Briespackete, welche in andere aufgenommen werden.
	        
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