63
8. 36.
Briefpost= und Fahrpost. Sendungen.
Die Expedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erfolgt durchweg getrennt.
Zur Briefpost gebören:
1I. Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern der Regenten-Familien der
Postvereins-Staaten und von des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Durchlaucht, so-
wie an dieselben;
2. Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth;
3. sehwerere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit der
Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankir-
ung nit Marken verlangt ist;
rekommandirte Briefe;
Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband- Sendungen, Zeitungen, Re-
frrish, - postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.
ie portofreien (amtlichen) Dienst-Korrespondenzen bis zum Gewichte von 1 Pfund.
!5½# Fahrpost sind zu rechnen:
1. gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost Seitens
des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist;
5. Briefe mit deklarirtem Werthe;
3. Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben;
1. Briefe mit Postvorschüssen Gnchnal bmebriefe);
5. Gelder und Päckereien aller Art.
37.
Eintragung in die Karten.
Rekommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen.
Gleich den rekommandirten Briefen werden in die Ka.ten speziell eingeiragen:
1. Die im §. 36 unter 1# erwähnten Briefe;
2. vollzogen zurückgehende Ablieferungsscheine (Retour-Rezepisse) über rek irte
Briefe;
3. Nükscheine über eingelöste Pestrant huß— Ssmungen
4. Rückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten;
5. Laufzettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und
6. Briespackete, welche in andere aufgenommen werden.