Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

76 
Im Falle der Auflösung des Landtags findet auch eine Neuwahl der Wahlmänner 
Stan. 
8. 15 
Die Wahlmänner haben in der Wahl der Abgeordneten vollständige Freiheit und 
sind dabei weder an eine Standesklasse, noch an einen Landestheil, sondern nur an die 
Bedingungen der Wählbarkeit, wie solche namentlich aus §. 3 lit. a—f. und aus 8. 4 
unter B. zu ersehen, gebunden. 
8. 16. 
Die Urwähler wählen die Wahlmänner durch Stimmzettel, welche zusammengeschla- 
gen und in ein dazu bestimmtes, verdecktes Gefäß gelegt werden. Wer nicht schreiben 
kann, hat seine Sümme offen zu Protokoll zu geben. Es ist Niemandem gestatter, ei- 
nen Simuzete für einen Andern auszufüllen. Wer dieh gleichwohl thut, ist seines 
Wahlrechts für die nächste, gleiche Wahl verlustig und wird auch in der vorseienden aus- 
geschlossen, wenn rechtzeitig entdeckt wird, daß er eine solche Kontravention sich zu Schul- 
den gebracht hat. 
Wahlabstimmungen, welche auf anderc, als auf die, von der Behörde ausgegebenen, 
sestempelten Stimmzettel geschrieben sind, haben keine Gültigkeit. 
8. 17. 
Als gewählte Wahlmänner werden diejenigen betrachtet, welche die meisten Stimmen 
der erschienenen Wähler erhalten haben. Auf absolute Stimmenmehrheit kommt es 
nicht an. 
8g. 18. 
Die gewählten Wahlmänner müssen sich unverzüglich über die Annahme der Wahl 
erklären. 
Eine Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung. 
8. 19. 
Fällt ein Wahlmann aus, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher nach ihm die 
meisien Stimmen erhalten hat. Fällt mehr als die Hälfte der Wahlmänner eines städii- 
schen Wahlbezirks, oder einer Stadt= oder Land-Gemeinde aus, so muß der ganze 
Wablakt für den betreffenden Bezirk bezüglich die betreffende Gemoinde wiederholt und 
die Wahl der Abgeorducten bis dahin ausgesehzt werden. 
20. 
Die Rittergutöbesitzer und die Wahlmänner für die allgemeinen Wahlen wählen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.