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Im Falle der Auflösung des Landtags findet auch eine Neuwahl der Wahlmänner
Stan.
8. 15
Die Wahlmänner haben in der Wahl der Abgeordneten vollständige Freiheit und
sind dabei weder an eine Standesklasse, noch an einen Landestheil, sondern nur an die
Bedingungen der Wählbarkeit, wie solche namentlich aus §. 3 lit. a—f. und aus 8. 4
unter B. zu ersehen, gebunden.
8. 16.
Die Urwähler wählen die Wahlmänner durch Stimmzettel, welche zusammengeschla-
gen und in ein dazu bestimmtes, verdecktes Gefäß gelegt werden. Wer nicht schreiben
kann, hat seine Sümme offen zu Protokoll zu geben. Es ist Niemandem gestatter, ei-
nen Simuzete für einen Andern auszufüllen. Wer dieh gleichwohl thut, ist seines
Wahlrechts für die nächste, gleiche Wahl verlustig und wird auch in der vorseienden aus-
geschlossen, wenn rechtzeitig entdeckt wird, daß er eine solche Kontravention sich zu Schul-
den gebracht hat.
Wahlabstimmungen, welche auf anderc, als auf die, von der Behörde ausgegebenen,
sestempelten Stimmzettel geschrieben sind, haben keine Gültigkeit.
8. 17.
Als gewählte Wahlmänner werden diejenigen betrachtet, welche die meisten Stimmen
der erschienenen Wähler erhalten haben. Auf absolute Stimmenmehrheit kommt es
nicht an.
8g. 18.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich unverzüglich über die Annahme der Wahl
erklären.
Eine Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung.
8. 19.
Fällt ein Wahlmann aus, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher nach ihm die
meisien Stimmen erhalten hat. Fällt mehr als die Hälfte der Wahlmänner eines städii-
schen Wahlbezirks, oder einer Stadt= oder Land-Gemeinde aus, so muß der ganze
Wablakt für den betreffenden Bezirk bezüglich die betreffende Gemoinde wiederholt und
die Wahl der Abgeorducten bis dahin ausgesehzt werden.
20.
Die Rittergutöbesitzer und die Wahlmänner für die allgemeinen Wahlen wählen die