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Abgeordneten ganz in derselben Weise, wie dies in Ansehung der Wahlen der gedachten
Wahlmänner durch die Urwähler im §. 16 vorgeschrieben ist.
Die Wahlorte bestimmt die Staatsregierung bei Ausschreibung der Wahlen.
6. 21.
Durch jeden der sonach bestehenden achl Wahlkörper ist für jeden der von ihm zu
erwählenden Abgeordneten zugleich ein Skellvertreter desselben unter Beobachtung der für
die Wahl der Abgeordneten selbst ertheilten Vorschriften, besonders zu wählen.
Diese Wahl der Abgeordneten und der Stellvertreter derselben erfolgt auf drei Jahre.
8. 22.
Als gewählt gelten Diejenigen, welche die, nach der Zahl der erschienenen und an
der Wahlabstimmung Theil nehmenden Wähler zu berechnende, absolute Stlmmenmehrheit
erhalten haben. "
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrhelt, so wird
die Wahl wiederholt und dieß so lange fortgeseßt, bis eine solche Stimmenmehrhelt oder
eine Stimmengleichheit zwischen zwei Personen erzielt ist. Im lehteren Falle eulscheidet
das Loos.
Werden Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, so sind diese un-
giltig und hindern den Fortgang der Wahl ebensowenig, als wenn die Stimmenabgabe
theilweise verweigert wird.
g. 23.
Die gewählten Abgeordneten und Stellvertreter haben sich binnen acht Tagen vom
Tage der Behändigung der diehfallsigen Aufforderung des Wahlkommissars an gegen
lepteren über Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären.
Ist Jemand Fleichzeitig von verschiedenen Wablkörpern, gewählt, so hat er sich zu
erklären, von welchem dieser Wahlkörper er die Wahl annehmen will.
Eine Annahmcerklärung unter Protest oder unter Vorbehalt oder Stillschweigen in-
zna d der vorgezeichneten Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl
zur Folg
Tritt, aus welchem Grunde es auch sei, die Wahl des einen, oder des andern Ab-
geordneten nachmals gar nicht in Krast, oder wiederum außer Krast, so Oilt auch die
Wahl des für jenen Abgeordneten erwählten Stellvertreters für erloschen.
KF. 24.
Die Wahlen sämmtlicher Wahlkörper werden von der Staatsreglerung angeordnet
und durch Beauftragte des Ministeriums geleitet.