Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Abgeordneten ganz in derselben Weise, wie dies in Ansehung der Wahlen der gedachten 
Wahlmänner durch die Urwähler im §. 16 vorgeschrieben ist. 
Die Wahlorte bestimmt die Staatsregierung bei Ausschreibung der Wahlen. 
6. 21. 
Durch jeden der sonach bestehenden achl Wahlkörper ist für jeden der von ihm zu 
erwählenden Abgeordneten zugleich ein Skellvertreter desselben unter Beobachtung der für 
die Wahl der Abgeordneten selbst ertheilten Vorschriften, besonders zu wählen. 
Diese Wahl der Abgeordneten und der Stellvertreter derselben erfolgt auf drei Jahre. 
8. 22. 
Als gewählt gelten Diejenigen, welche die, nach der Zahl der erschienenen und an 
der Wahlabstimmung Theil nehmenden Wähler zu berechnende, absolute Stlmmenmehrheit 
erhalten haben. " 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrhelt, so wird 
die Wahl wiederholt und dieß so lange fortgeseßt, bis eine solche Stimmenmehrhelt oder 
eine Stimmengleichheit zwischen zwei Personen erzielt ist. Im lehteren Falle eulscheidet 
das Loos. 
Werden Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, so sind diese un- 
giltig und hindern den Fortgang der Wahl ebensowenig, als wenn die Stimmenabgabe 
theilweise verweigert wird. 
g. 23. 
Die gewählten Abgeordneten und Stellvertreter haben sich binnen acht Tagen vom 
Tage der Behändigung der diehfallsigen Aufforderung des Wahlkommissars an gegen 
lepteren über Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären. 
Ist Jemand Fleichzeitig von verschiedenen Wablkörpern, gewählt, so hat er sich zu 
erklären, von welchem dieser Wahlkörper er die Wahl annehmen will. 
Eine Annahmcerklärung unter Protest oder unter Vorbehalt oder Stillschweigen in- 
zna d der vorgezeichneten Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl 
zur Folg 
Tritt, aus welchem Grunde es auch sei, die Wahl des einen, oder des andern Ab- 
geordneten nachmals gar nicht in Krast, oder wiederum außer Krast, so Oilt auch die 
Wahl des für jenen Abgeordneten erwählten Stellvertreters für erloschen. 
KF. 24. 
Die Wahlen sämmtlicher Wahlkörper werden von der Staatsreglerung angeordnet 
und durch Beauftragte des Ministeriums geleitet.
	        
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