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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 191.
1), Geseh über Einführung einer kürzeren Verjährungsfrist für gewisse Forderungen.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
vererdnen wegen der Einführung einer kürzern Verjährungsfrist für gewisse Forderungen
mit Zustimmung des Lamtags das Folgende:
8.1.
Mit dem Ablauf von drei Jahren verjähren, mit den im Allgemeinen für die auf-
bekende Verjährung rechtlich gültigen Folgen, nachbenannte Forderungen:
41) die Forderungen der Kaufleute und Händler, Fabrikanten, Mäkler, Spediteure,
Künsiler und Handwerker für Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts, jedoch mit
Ausnahme der Forderungen für Gegenstände, mit denen der Schuldner ein innungs-
mäßiges oder konzessionirtes Handelsgeschäft treibt; ingleichen die Forderungen der
Apotheker für von ihnen entnommene Arzneiwaaren;
die Gewerbsforderungen der Agenten; ingleichen der Hebammen, Barbiere, Wa-
scherinnen, Lohnbedienten und aller derjeuigen Personen, welche aus der Leisiung
gewisser Dienste und Handreichungen ein Gewerbe machen;
die dorderungen der Post= und anderer Transportanstalten, der Frachtfuhrleute,
Lohnkurscher, Boten und Pferdeverleiher an Postporto, Briesträgerlohn, Fracht-
geld, Fuhrlohn, Votenlohn und Pferdemiethe, sowie hinsichtlich der beim Waaren-
und Personaltransporte gehabten Auslagen;
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Ausgegeben den 4. Juni 1856. 15