82
4) die Forderungen der Gast-Schenk= und Speisewirthe für Wohnung, Bekoͤstlgung
und fonstige für ihre Gäste bestrittene Bedürfnisse und Auslagen, ingleichen
5) die Forderungen derer, welche bewegliche Sachen verleihen, wegen des Leihgeldes
für den Gebrauch derselben;
6) die Forderungen der öffentlichen und Privat. Lehr- und Erziehungs= sowie Pen-
sions- und Verpflegungs-Anstalten aller Art für Unterhalt, Unterricht, Exzieh-
ung, Mlege und allen sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung ste-
henden Aufwand;
7) die Forderungen der öffentlichen und Privat-Lehrer hinsichtlich ihrer Honorare;
8) Forderungen der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgelds und ande-
rer im Lehrverkrage bedungener Vortheile;
9 rückständiger Unterhalt und rückständige Auszugsleistungen;
10) Ansprüche der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Hand-
arbeiter wegen rückständigen Arbeitslohnes;
11) die Ansprüche der Haus= und Wirthhschaftsoffizianten, der Hauslehrer, Handlungs-=
gehülfen, Privatkopisten und des Gesindes an Gehalt, Lohn und anderen Dienst-
bezügen;
12) die Forderungen öffentlicher Behörden aller Art an rückständigen Gebühren und
Verlägen, ingleichen die Geschäftsforderungen der Advokaten und Notare, sowie
der Aerzte und Chirurgen;
13) die Forderungen der Kirchen= und Schuldiener an Stol= und sonstigen Accidenz=
Gebühren.
8. 2.
Rückstände von direkten und indirekten, dem Staate, den Kirchen und anderen ju-
ristischen und Privat-Personen, zuständigen Abgaben, Zehnten, Zinsen, Leibrenten und
anderen Renten, ingleichen an Kapitalzinsen, Mieth= und Pachtgeldern, Pensionen, Be-
soldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche nicht als Theilzahlungen eines
Kapitals anzusehen sind, unterliegen zwar, insofern nicht für einzelne derselben durch be-
sondere Gesetze oder Statuten eine andere Verjährungszeit eingesührt ist, der ordentlichen
Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, es wird aber bei allen diesen Ab-
gaben und Prästationen durch Produktion der Quittungen über drei auf einander fol-
gende Jahre zu Gunsten des Schuldners die Rechtsvermuthung begründet, daß dieselben
auch auf die früheren Jahre entrichet, bezüglich geleistet seien.
C. 3.
Die Verjährung beginnt bei den unter Nr. 11 genannten Ausprüchen mit der Be-
endigung des Dienstverhälmmisses, aus welchem sie entstanden sind.