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4) Ministerialverordnung, die Ausübung der Paßpolizei betr.
(Pukl. im Amts: und Bererdnungskl. esm 13. etrust 1836.)
In Folge der neuen Organisation mehrerer Behörden haben sich auch hinsichtlich
der Paß= und Gesinde-Polizei andemnveite, den bestehenden Verwaltungseinrichtungen
angemessene Bestimmungen no#thwendig gemacht, weshalb mit Höchster Genehmigung
Serenissimi Clem. in dieser Beziehung Folgendes verordnet wird:
1) Die Paßpolizei, inobesondere die Ausstellung und Visirung von Reiseyässen,
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Wanderbüchern und sonstigen Reiselegitimationen, sewie die Ausstellung der Ge-
sintezeugnißbücher haben von jeht ab nicht mehr die Ortsgerichts= resp. die. Hand=
werköbehörden, sondern die Fürülichen Landrathgämter zu Gera, Schleiz und
Eberedorf — jedes für seinen Verwaltungsbezirk — zu besorgen. —
In den Städten Gera, Schleis und Lobenstein sind jedoch diese Geschäffs-
zweige den. betreffenden Gemeindebehörden vorbehalten und fernerhin zugewiesen,
während für die Stadt und den Amtsbezirk Hirschberg sowic für den Be-
reich der Pflege Reicheufels die Fürüll. Justizämter zu Hirschberg und Hohen-
leu ben ausnahmsweise hiermit kommissariich beanftragt werden —
Die unterm 14. Septeuber 1853 wegen Ausstellung der Gesindezeugnißtücher
ergangene provisorische Verordnung (Nr. 38 des Amts- und Verordnungsblattes
v. 1853) wird hiermit außer Kraft gesetzt, wogegen die ortepolizeiliche Beauf-
sichtigung der Dienstroten und die sonstige Handhabung der Geündepolizel nach
Verschrift der Verordnungen vem 17. Septbr. 1852 (Nr. 38 des Amts- und
Verordnungoblus. von 1852) und vom 12. Febr. 1853 (Nr. 8 dess. Bl. v.
1853) den Gemeindevorständen ohne Ausnahme nach wie vor obliegt. —
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort mit ihrer Publikation in Krast, und
haben deshalb die seiiher kompetent gewesenen Siellen die geführten betreffenden
Journalc und Akten sofort au die nuumehr zustäudigen Vehörden abzugeben. —
Gera, den 23. Januar 1656.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
v. Geldern.
Schlick.