84
kraäͤftige Verurtheilung elngetrelen, oder ist dle Verjaͤhrnng auf die in 8. 4. unter d und e
angegebene Weise unterbrochen worden, so unterliegt der Anspruch nur der ordentlichen
Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen.
8. 7.
Eine dem Hauptschuldner gegenüber eingetretene Unterbrechung der Verjährung eines
solchen Anspruchs kann gegen den Bürgen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie
bei oder schon vor der Verbürgung statngesunden hat und solches dem Bürgen bei der-
selben bekannt gewesen ist, oder wenn bei Unterbrechung der Verjährung auf die in
E. 4. unter a, b# c angegebene Weise der Gläubiger zugleich den Antrag auf Benach-
richtigung des Bürgen von der geschehenen Unterbrechung der Verjährung gestellt hat.
8. 8.
Wenn der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist die Forderung, oder einen
Theil derselben, noch bezahlt, so kann er nicht das Gezahlte unter dem Anführen, daß
er von dem Ablaufe der Verjährung keine Kenntniß gehabt habe, zurückfordern.
8. 9.
Auch zur Kompensation können die in §. 1. gedachten Anspruͤche nicht mehr benußt
werden, wenn zu der Zeit, wo die Kompensalion eingetreten sein würde, die Forderung
bereits verjährt war.
8. 10.
War bei Publikation dieses Geseßes ein nach demselben der Verjährung binnen
drei Jahren unterliegender Anspruch bereits fällig und, was die Aufprüche §. 1. unter 11
anlangt, das betreffende Dienstverhältniß bereits beendigt, so ist die dreijaͤhrige Frist
vom Schlusse des Jahres 1856 an zu rechnen.
Reicht jedoch zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach den zeit-
berigen gesezlichen Bestimmungen eine kürzere Frist aus, als in diesem Gesehe bestinmt
worden, so hat es bei jener kürzeren Frisi sein Bewenden.
Urkundlich haben Wir das gegemwärtige Geseyx Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Landesfärstliches Insiegel vordrucken lassen.
Schloß Osterstein, den 24. Mai 1856.
v. Geldern.