2) Ministerial-Bekanntmachung, die Anmeldung von Todesfällen, wodurch Unmündige verwaist
en, betr.
Mit Höchsier Landesherrlicher Genehmigung wird auf Veranlassung eines bei dem
jebt versammelten Landtage gestellten Antrags unter Auedehnung einer bereits in cinem
Tbeile des Landes bestehenden Einrichtung auf das gesammte Fürstenthum, Nachstchendes
verorduct:
1.
Von jedem Todesfalle eines Familienvaters, der ein oder mehrere Kinder von dem
Alter unter 21 Jahren hinterläßt, ingleichen wenn eine Wittve oder eine Mutter un-
ehelicher Kinder unter Hinterlassung eines oder mehrerer unmündiger Waisen verstirbt,
ist der Ortsgeistliche, in dessen Parochic der Verstorbene gewohnt hat, der Gerichtsbehörde
davon ungesäumt Anzeige zu machen, verpflichtet.
Im Unterlassungsfalle tritt eine Ordnungsstrafe von füuf Thalern ein.
2.
In die Anzeige ist aufzunehmen
1) der Taufname der Unmündigen;
2) deren Geburtstag;
3) Vor= und Zuname, sowie Wohnort der Eltern;
4) Todestag derselben.
3.
Für den Geistlichen ist wegen jeder solchen erstattetjen Anzeige von der Gerichts-
und Vormundschaftsbehörde, nokorische Armuthsfälle ausgenommen, eine Gebühr von
fünf Silbergroschen zu liquidiren, einzuheben und an denselben zu verabfolgen.
Die im Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf wegen desselben Gegenstandes unter dem
4. November 1846 ergangene Verfügung tritt hiermit auher Krast.
Gera, am 23. Mai 1856.
Fürstlich Reuß- Wlaulcchs Ministerium.
v. Ge 1d ern.
Echlid.