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anderen Theiles hinsichtlich der Lasten- oder Tonnen-Gelder, der Leucht--, Hafen-, Loot-
sen-, Quarantaine-Gelder, ferner des Bergelohnes im Falle von Havarie oder Schiff-
bruch, seowie hinsichtlich anderer ähnlichen, seien es allgemeine oder örtliche Lasten, keinen
anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als denen, welche die nationalen
Schiffe dort gegenwärtig entrichten oder künftig entrichten werden.
Artlkel 4.
Es sollen in den Mexikanischen Häfen für die Einfuhr und Ausfuhr von was im-
mer für Waaren auf Schiffen der kontrahirenden Deutschen Sraaten und ebenso in den
letzteren für die Einfuhr und Ausfuhr von was immer für Waaren auf Mexikanischen
Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als diesenigen, welche von
denselben Waaren erhoben werden, wenn solche auf National-Schiffen eingeführt werden;
und die Produkte und Waaren Mexikanischen Ursprunges, eingeführt auf nicht Mexika-
nischen Schiffen, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr erlaubt ist, sollen
angesehen und behandelt werden, als wären sie eingeführt auf Mexikanischen Schiffen,
ebenso wie die Produkte und Waaren mit Ursprung aus den kontrahirenden Deutschen
Staaten, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr erlaubt ist, eingeführt in
den Häfen von Mexiko auf nicht diesen Staaten zugehörigen Schiffen so angesehen und
behandelt werden sollen, als wären sie auf Schifsen dieser Staaten eingeführt, voraus-
gesett, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen
begünstigtesten Nation gewährt werde.
Jede Waarc, welche für ihren Konsum oder Durchgang gesehlich auf den Schiffen
der begünstigtesten Nation in die Häfen der kontrahirenden Theile eingeführt, oder von
dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig auf Schissen der beiden
kontrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden dürfen, was auch immer ihr Ur-
sprung, ihre Bestimmung oder der On sei, von dem fie ausgeführt wird.
Artikel 5.
Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, gegenseitig als Schiffe der-
selben diesenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern und
Staaten, denen sie angehören, zufolge der dort bestehenden oder künftig noch ergehenden
Gesehe und Besiimmungen — von welchen Gesetzen und Bestimmungen ein jeder Theil
dem anderen zur gehörigen Jeit Mittheilung machen wird — anerkannt sind; voraus-
gesept, daß die Führer jener Schiffe deren Nationalität durch Seebriese, welche in der
gebräuchlichen Form abgesaßt und mit der Unterschrift der betreffenden heimathlichen Be-
hörde versehen sind, nachzuweisen im Stande sind.