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Gesetzsammlung
fuͤr die
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 12.
(No. ra.) Verordnung wegen Vesrepung der Militalrpersonen von öflentlichen Abgas
ben, vom Joten Februar 18a4.
Ver Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Vier und
Funfzigste, Stammes Aeltester, Wir Helnrich der Zwen
und Sechzigste und Wir Heinrich der Zwey und Sieben=
zigste, Allesamt der jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
thun kund und fügen hiermit zu wissen, wie Wir Ulns bewogen gesimden ha.
ben, zu Ausstellung allgemeiner Grundsätze über die Besreyung der Militärper.
sonen von öffentlichen Abgaben, unter Aushebung aller hierüber ergangenen
frühern Verordnungen, für die Zukunft folgende gesetzliche Bestimmungen ein-
treten zu lassen:
A. Active Militärpersonen, worunker söwohl das einfen-Militär, als auch
die Gensd'armerie und Stadt-Militz begriffen ist, mit ihren Weibern und
minderfährigen Kindern, (so weit. nicht etwa für solche bey der Perheyra-
thung den Militär-Privilegien entsagt ist.) haben zu entrichten:
1) die Abgaben von ihren Grimdstucken, deren etwaige Frohnleisumgen, mit.
bin auch das, auf den Grundstücken etwa ruhende Botengehen, (nen eben.
falls obliegen;
116) 2) die
(usgegeben in Ge# a#d aasten Marz 188.