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1 alle Unsere oͤffenclichen Behoͤrden auf Kosten der ihnen untergebenen
Kassen;
2) alle Unsere Raͤthe, Cameral- und Forstbeamten;
3) alle Superintendenten und Inspectoren;
4) alle Pfarrer auf Kosten der Kirchenaͤrarien:;
) alle Stadträthe;
0 alle Patrimonialgerichte;
7) alle Gemeinden;
Die Gemeindevorsteher sind für die sosortige Bekanntmachung an die Gemein-
deglieder und demnächst für die vonständige Sammlung und Aufbewahrung der
einzelnen Gesetze verantworklich, und verbunden, die durch ihre Unachtsamkeit
etwn verlohren gehenden Sccke aus eigenen Mitteln wieder anzuschaffen.
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Das Erscheinen der einzelnen Stücke ist an keine Zeit oder Jahres= Ab-
schnitte gebunden. Sechzehn bis Achtzehn Bogen bilden einen Band, wofür
dem gemeinschaftlichen Rentamte in Gera, dem der Debit der Gesesumm-
lung übertragen ist, Sechzehn Groschen Conventionsmunze gegen Pränumera-
tionéschein von sedem, zu deren Haltung Verpflichteten, voraus zu bezah-
len sind. "
# 6.
Gegen die besfumnte Promuneration von 16 Gr. Convemionsmunze soll
auch den zur Haltung der Gesetzsammlung uscht verpflichteten Personen auf
(Verlangen ein Exemplar eines Bandes verabfolgt werden.