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Derfenige Candidak der Rechtswissenschaften, welcher sich bereics bey einer
benachbarten Preußischen, oder Süchsischen Juristensaculict hat prüfen lassen
und von derselben nicht die letzte Censir erhallen hat, bleibt zwar mit einer
nochmaligen schristlithen und mündlichen Prüfung der Regierung verschont; er
muß aber dennoch, ehe er um eine Dienstanstellung, oder Zulassimg zur Advo-
catenpraris nachsuchen darf, zuvörderst die allgewein ersorderliche Proberclation
über einen Civil und Perrhridigimgéschrift in einem Criminalrechtsfan, nach
Amwveilung der Regierung, ausmibelten und dann einige Zeit der Geschäfteubung
in der Regierungslanzlev, oder in der Expedition eine Untergerichts,, oder eines
recipirten AMdvocaten sich gewidmet haben.
K. 10.
So wie Wir sernerhin bey allen Oienstanstellungen und Bewilligungen
der Advocalenpraris hauptsichlich die Tuchtigkeit jedes Ansuchenden, als noth-
wendige Bedingung, betrachten; so werden Wir auch bed allen Weriterbeför-
derungen nur die Würdigkeit und bis dahin bewicsene getissenhafte Pflichterfül-
uung unter mehrern Bewerbern vorzüglich berücksichtligen. Insbesondere sollen
daher alle Untergerichts- Advbacaten, welche zu Regierungoadvocaten besördert
zu werden wünschen, nech zu vorgängiger Ausarbeitung ciner anderweiten Pro-
berelation aus einem, Regierungswegen mitzutheilenden Actenstuͤck verpflichtet
seyn, und unter mehrern Bewerbern soll auch der Borzug lediglich durch die
hierdurch nachgewiesene gröhere Wurdigkeit entschieden werden.
g. 11.
Indem Wir es in Ruͤcksicht der Zahl der anzustellenden Regierungsadvo-
caten bey der bisher bestandenen Beschränkung derselben auf acht bewenden laß
sen, finden Wir Uns bewogen, auch die Zahl der zu recipirenden Untes.
gerichtsadvocaten für Uuser Fürstenthum Gera auf Acht und für die Pficge
Saal-