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g. 2.
Untersuchung der Ursachen der Zahlungsunfaͤhigkeit.
Demnauͤchst hat die buͤrgerliche Obrigkeit denselben zur vollstaͤndigen Angabe
der Ursachen anzuhalken, wodurch er in Vermögensverfall gerathen und zu Aus-
nahme der erwachsenen Schulden veranlaßt worden isf. Jeder Richter, bey
welchem ein allgemeiner, nicht aber ein separater Concurs anhängig wird, auch
wenn er zur Ausübung der Obergerichte sonst nicht besucgt ist, wird hierdurch
nicht nur berechtiget, sondern auch aufs ernstlichste und, bey Strase drev-
monatlicher Suspension von seinen Amtsverrichtungen und Diensteinkommen,
verpflichtet, sowohl uber die angegebenen, als über die ihm sonst bekannten
Ursachen der Vermögens= Unzulänglichkeit von Amtswegen, ohne Rudessche der
Person, eine unparthepische Untersuchung und Bernehmung sowohl des Gemein-
schuldners, als aller andern Personen, welche von dessen Verhältnissen Gis.
senschaft haben, zu verhängen und dabey keinen, demselben bekannten Umstand
unerörtert zu lassen, der dem Gemeinschuldner zur Last sallen, oder zu dessen
Entschuldigung gereichen könnte.
Demnächst hat der Concurs-Richter die, hierüber in einem eigenen, ab-
gesonderten Bande zu führenden Acten der gemeinschaftlichen Regierung zu der
Bestimmung des weitern Verfahrens und ob der Gemeinschuldner für strastos
zu erklären, oder eine förmliche Untersuchung weiter zu verhängen ##vor-
zutragen.
Soferne zu letzterer rechtliche Gründe verhanden sind, so hat die Regie-
rung die Acten den compelenten Obergerichten mit der nsthigen Anweisimg zu-
gehen zu lassen.
Die weitere Unkersichung und die Bestrasung des Bankeroktirers, nach
vorgängiger, demselben verstatteter Vertheidigung, erfolge sodann bev diesen in
der gesetzuichen Form des Criminasprecesses, eben so, wie ven den Obergerich-
ten, und nicht aus der Concursmasse, die Preceß= und Perpflegungskosten
des