Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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daß dergleichen, auch bey der dritten Untersuchung untuͤchtig befundene und 
zuruͤckgestellte Conscribirte fortdauernd als reservepflichtig angesehen und im 
Fall eines ausbrechenden Kriegs — wenn sie inzwischen diensttauglich ge- 
worden sind — einberufen werden, daher auch vor Ablauf der Jahre ih- 
rer Milikärpflichtigkeit keinen Freyschein erhalten sollen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Ulnterschrift und beygedrückten Fürsk. 
lichen Instegel. Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf den rOten Januar 7826. 
(L. 8.) Heinrich der G#ste Jün- (L.S.) Heinrich der 72##ste Jün= 
gerer Linie Fürst Reuß. gerer Linie Fürst Reuß. 
  
(No. 18.) Bekonntmachung wegen Abschliehung elner Convention über gegenseltige Ge 
stellung der Forst= und Jagdverbrecher mie der Herzogl. Saͤchß. Gesamt- 
landesreglerung zu Altenburg, vom vten Februar 1336. 
Nichtem, in Gemäßheit höchster Entschließung Durchlauchtigster Candesherr- 
schaften, EA###r mit der Herzogl. Sächsischen Hochlöbl. Gesamtlandesregierung 
in Mlenburg eine 
Uebereinkunft wegen gegenseiliger Gestellung der Forst= und Jagdverbrecher 
ad forum delich commissi 
ganz in der Maase, wie zwischen dem Königreiche Sachsen und den diessetti- 
gen Fürskl. anden (nach Inhalt von No. r1. der Gesetzsammlung) abge- 
schlossen haben; als wird dieß zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekann 
gemacht. 
§ig. Gera, den ven Februar 1826. 
Füärstl. Reuß. Pl. gemeinschaftliche Regierung daselöst. 
(No. 29.)
	        
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