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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 18.
(No. a7.) tng er roron den Umzus der Schäser und Schäserknechte betteffene,
n 9ten Januar 1828.
Nachdem wanraniemn worden ist, daß der bisher gewöhnliche Umzugskermin
der Schäfer und Schäferknechte zu Michaelis für die Besitzer und Inhaber von
Schäsereien leicht große Nachtheile herbeiführen könne, so wird, aus böchsten
landesherrlichen Besehl, hierdurch Folgendro verordurt:
1) der Umzuastermin dienender Schäfer und Schälerknechte ist ot jetzt an in soaͤmmt.
liden Fürstlich Reußischen Landen süngerer Linie der 25ste May. Er findet nicht
blos auf Verträge, die künftig geschlossen werden, sondern auch aus die bereics
vor Bekanntmachung dieser Verordnung —— Diennverpflichtungen An-
wendung, dergestalr, daß an die Sielle des verabredeten der gesetiche
Umzugstermin des betressenden Jahres eintrit.
2) Ausnahmen von dieser Regel sinden nur Statt, wegen des Anzugs der oußer
der gewöhnlichen Dienstzeit, ingleichen wegen des Abzugs der auf kürzere Zeit
als Jahreofrift angenommenen Schäfer und Schöserkucchte.
3) Die Dienstkündigungen mussen vom Jahre 1820 an spälestens am ##ten März
erfolgen. Für das setzt bulcde Jahr behaͤlt es dagegen bei den uͤblichen Kuͤn.
digungsterminen semm Bewend
4 Icd Uebertreter der amuto Verordns ist mit einer Geldstrafe von
Toir, Conventions- Muͤnze, oder, im Fall er unvermoͤgend scyn sollte,
5 verhästnihmähiger Gefe insssirar zu berc R
sign. Gera den gien Januar 7328.
Fürstl. Reuß- Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst.
von Stra ucch.
(23) No. 28.)
(Ausgegeben zu Gera am volen Jule 1878.)