Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Gesetzsammlung 
fuͤr dle 
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linte. 
No. 10. 
  
  
(No. a9.) Verordnung wegen elner mit der Köntglich Velerschin Reglerung abgeschlossenen 
Uebereinkunst über gegenselilge Anerkennung elines allgemeinen Gantgerlcht#e 
Kandes. 
Nachdem in Gemäsheit der Enksthließungen Ducchlurchtigster Landesherrschafen 
Wir mit der Königlich Baierschen Staatsregierung eine Uebereinkunft 
über gegenseitige Inerkennung eines allgemelnen Gantgerichtsstandes und 
über gleiche Behandlung der beiderseiligen Unterthanen im Concurse, 
abgeschlossen haben und mit der vom Königlich Baierschen Staatsministerium des 
Koͤniglichen Hauses imd des Aeußern unterm osten July dieses Jahrcs vollzogenen 
ertragsurkunde das diesseits gleichlautend ausgesertigte, im Abdruck hier angesügee 
Exemplar ausgewechselt worden ist; so wird dies, auf höchsten landesberrlichen 
Befehl, zur allgemeinen Nachachtung in den hiesigen Landen mit dem Beisügen 
bekannt gemacht, daß die Bestimmungen der abgeschlossenen Uebereinkunft nach 
erlauf eines Monaes, vomm Tage der Ausgabe der gegenwärtigen Nummer der 
Gesetzlammlung an gerechnet, in Anwendung treten. 
Gera, den gosten September 1828. 
Fürstlich Reuß Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst. 
(24) Zwischen 
(Auzgegeben zu Gera am aoslen October 1828.)
	        
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