g. 3.
Dagegen zieht der allgemeine Gerichtsstand die bereits anhängigen Rechtssachen
nur ruͤcksichtlich der Location an sich, so daß dergleichen Forderungen zwar vor
dem Gantcgerichte bes Serase der Ausschliehung anzugeben sind, und in das Loca-
ciongerkenneniß am gehörigen Orte eingereihet werden, die Hauptliquidakion der
Forderung aber von dem Gerichte, wo sie angefangen worden, bis zum Schlusse
sortgesezt wird, wobei den Gläubigern oder dem Contradictor unbenommen ist,
zu interveniren.
In der Streit uber besonders verhandeste Forderungen zur Zeit der Abfassung
des Gonturtheilt noch nicht beendiget, so werden dieselben in diesem eventuel lociret.
8. 4
Ruͤcksichtlich der Rangordnung der Glaͤubiger entschelden die an dem Orte des
Gantgerichts geltenden Gesetze ohne Unterschled zwischen in- und autöländischen Gläu-
bigem. Was sedoch die auf unbeweglichen Gütern haftenden Hppotheken-Forder-
ungen betrifst, so werden solche nach den Gesetzen des Gerichtsstandes der gelegenen
Sache beurtheilt.
Dasselbe gilt von den jore separationis kommenden Ansprüchen auf im Besitze
des Gemeinschuldners befindliche unbewegliche Grundstücke, wohin auch die Ewig=
geldrenten in München gehören, so wie hinsichtlich der Nothwendigkeit, solche An-
Hruche bei dem Conausgerichte anzumelden.
ß. .
Wenn eine bewegliche Sache sich als Pfand in den Haͤnden elnes Glaͤubigers
befindet, so soll derselbe befugt seyn, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegen-
Kande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Stagtes, wo dieser Ge-
genstand sich befinde#, gelstend zu machen. Ergiebt sich nach Befriedigung des
Gläubigers ein Ueberschuß, so muh derselbe an den Richter, wo der allgemeine
Concurs anhängig ist, zur Verwendung für die Befriedigung der Ubrigen Gläubi-
ger abgeliefert werden. Reicht hingegen der Erlös aus dem verhafteten beweglichen,
Gegen-