(No. 37.) Aügemelnes Cartell für fämmiliche Staaten des Deutschen Bundes.
Nachdem in der om 10ten Februar dieses Jahres abgehalkenen Alen Sitzung der
bohen Deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. ein allgemeines Car-
tell für scemmtliche Bundesstaaten festgesetzt worden ist, so wird, dasselbe, auf
böchsten Befehl, nachstehend zur allgemeinen Nachachtung bekamm gemacht.
Sign. Gera, den 15##en April 1031.
Färstl. Reuß- Pl. gemeinschaftl. Regierung das.
von Strauch.
v#t. Dinger.
Die souveraien Fürsten und freien Städte Deutschlands haben in Folge des
Artikelo XXIV. der in der Plenarversammlung vom Oten A##pril 4021 festgestenten
Grundzüge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes eine allgemeine Cartenlcon=
vention abgeschlossen, deren Bestimmumgen in solgenden Artikeln enchalten füd:
Artikel 1.
Aue von den Truppen eincs Bundcsstaates, ohne Uncerschied, ob selbige
zu Provinzen gehören, welche im Bundesgebiete liegen oder nicht, unmiktelbar oder
mittelbar in die sämntlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen,
wenn diese auch auherhalb ihres Vaterlandes ssch besinden, desereirende Militaͤrper-
senen werden sosort und ohne besondere Reclamation an den Staat ausgeliefert,
dem selbige entwichen nd. Gleichmäßig werden auch alle Oeserteure, wesche in
nicht zum Bundesgebiete gehsrige Provinzen der Bundesstaaten entweichen, an den
Staat ausgeliesert, dem selbige enewichen sind.
Artikel 2.
Als Desreréur wird derjenige ahne Unterschied der Waffe angeshen, wel-
cher, indem er zu einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewaffucten, mit