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denselben in gleichem Verhaͤltnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen
Bestimmungen jedes Bundesstaates, gehoͤrt, und durch seinen Eid zur Fahne ver-
pflichtet ist, ohne Paß, Ordre cder sonstige begitimalion sich in das Gebiet eines
andern Staates oder zu dessen Truppen begiebt.
Ofsfteiere niedern und höhern Grades, wenn sich bei solchen ein Destrlions.
(all ereignen sollte, sind nur auf ergangene Requisitien auszuliesern.
« Artikel 5. -
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so wird er an densenigen Bundesstaat ausgeliesert, in dessen Dienste er zuletzt
gestanden.
Wenn ein Deserkeur von einem Bundesstaale zu einem fremden Staase,
und von diesem zu den Truppen eines andern Bundesstaaks entweicht, so wird er
an den ersten Bundesstaat ausgolieferr, salls zwischen dem sehirrn und dem fremden
Staate kein Cartell besteht.
Artikel 4.
Nur solgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der M#us-
lieserung eines Deserleurs degründen?:
a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt
oder rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo ubernommenen
Milikärdienste — im Unterthansverbande stehr, also mittels der Desercion
in seine Heimath zurückkehrt.
wenn der Deserteur in dem Staate, In welchen er entwichen i(, ein
Verbrechen begangen hak, in welchem Falle die Auslieserung erst nach
erfolgter Bestrafung, soweit es thunlich ist, unter Mittheilung des
Strafurtheils, jedoch ohne Anspruch auf Erstalkung der Untersüchungs-
und Arrestkosten, stattfuden sol. Schulden oder andere eingegangene
Perbindlichkeiten geben aber dem Staate, in welchem er sich aufhälk,
kein Recht, die Auslieferung zu verweigern.
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