— 161 —
Mit den Unterhaltungskosten ist es, wie bei den Deserkeuren von den Trup-
pen selbst zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt.
Artikel 45.
Allen Behörden und Unterthanen der Bundekglieder ist streng zu untersa-
gen, Deserteure und Militairpftichtige, welche ihre Militairbefreiung nicht hinläng-
lich nachweisen können, zu Kriegsdiensten aufz#mehmen, deren Ausenthalt zu ver-
beimlichen, oder dieselben, um sie elwaigen Reclamationen zu entziehen, in entsern-
tere Gegenden zu befördern.
Auch ist nicht zu gestakten, daß eine fremde Macht dergleichen Individuen
emerhalb der Staaten des Deutschen Bundes anwerben lasse.
« Artibel 14.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militairpflich-
tigen eines andern Bundeoͤstaates, oder der Befoͤrderung der Flucht dessclben schul-
dig macht, wird nach Landesgesetzen des Hehlers so bestraft, als wenn die deserti-
renden oder austretenden Individuen dem Staate selbst angehoͤrten, in welchem der
Hehler wohnt.
Artikel 48.
VWer Pferde, Salkel, Reitzeug, Armatur= und Montirungsptucke, welche
ein Deserteur aus einem andern Bundesstaate bei seiner Emweichung mitgenommen
hat, an sich bringt, hat selbige ohne Ersatz zurückzugeben, und wird, wenn er
wußte, dah sie von einem Deserteur herrührten, eben so bestrase, als wenn sene
Gegenstände dem eigenen Staate entwendet wären.
Artikbel 16.
Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder ausmetenden Militairpflich.
tigen über die Grenze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaubt, wird verhaftet
und zur gesetzlichen Bestrasung an seine Regierung abgeliefert. Als cigenmächtige
Verkollung ist aber nicht anzusehen, wenn ein Commandirter in das jenseitige Ge,
biet abgesandt wird, um der Orrkobrigkeit die Oeserton zu melden. Der TCom-