166
8. 1.
erlehune Zur Uncerhaltung vermögensloser wahnsinniger Personen sind zunächst deren Verwandten
c* Ser, und die Ehegatten verpflichtet. Vorkommende Faͤlle dieser Verbindlichkeit werden ganz nach
wandten. den Worschristen Unserer Verordnung vom 26. October 1822 beurtheilt.
. 2.
Versorgungs= Für den Fall, daß die Verwandten und der Ehegacte eines Wahnsinnigen die auf
9 — dessen Unterbringung, Heilung und Erhaltung zu verwendenden Kosten entweder gar nicht
Gcburtsoris. oder nicht ganz auf zubeingen vermoͤgen, tritt die subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinde
des Wohn- oder Geburtsorts eines solchen Unglücklichen, ebensalls ganz nach Maaßgabe der
angejogenen Verordnung 6. 11. und 15. in Krast.
g. J.
Unterstützung Dasern eine von solcher Verbindlichleit bekressene Gemeinde wegen ihres geringen Um-
emein sanges, oder wegen Armuth ihrer Mitglieder odei sonst wegen anderer Verhältnisse ducch
Steuerkassc. Aufbringung des ihr gesetzmäßig zuzuweisenden ganzen oder aneheiligen Aufwandes süc die
Versorgung eines Wahnsiunigen zu sehr belaster wird, so soll derselben ein Beitrag aus der
Landessienerkasse verabreicht werten.
“
Versadren bei Die Gemeinde, welche auf einen solchen Beiteug aus der Steuerkasse Anspruch machen
W* zu können glaubt, hae sch an die obere Administcarivbehörde des Fürsteuehums zu wenden.
Unterstützun“
Von dieser wied, auf vorgängige zweckdienliche Ecörterung der einschlägigen Verhälruinfe,
der Beitrag der S#euerkasse nach Maaßgabe des unumgänglich ersorderlichen Aufwandes
auf der einen und nach der Leistungssäbigkeit der betrossenen Gememde auf der andern
Seite bestimme werden.
. 3.
aeg Im Uebrigen bebält es bei den Bestlumnungen der gedachten Verordnung vom 26.
ni die Orkober 1822 olleurhalben sein Bewenden, und wird insonderbeic die darin den Riterguts.
Nittergucsbe, besibern und Ritkerguts chäuslern auseelegte Verbürdlichkeir, zu Versorgung der Hufsbe-
pirtkiee dürftigen, solgeweise auch der Wabnsiumigen verbälenimäßigen Beitrag zu leisten, ausbrück.
lich bestäcige.