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Wieder'kla ge.
Artikel 6.
Für die Wiederklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständigen Nich-
ters begründet, dafern nur jene mit dieser in rechellchem Zusammenhange steht und konst nach
den Landesgesetzen des Vorbeklageen gulähig i#0.
Provocatdons- Klage.
Artitel 7.
Die Provocations · Klagen (ex lege dissamari oder ex lege si contendat) werden
erhoben vor dem persoͤnlich zustaͤndigen Gerjchte der Provocanten, oder da, wohin die Klage
in der Hauptsache selbst gehoͤrig ist; es wird daher die von diesemn Gerichte, besonders im
Falle des Ungehorsains, rechtskraͤstig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkelt des Prevo-
eirten als vollstreckbar anerkannt.
Persönlicher Gerichtsstand.
Artikel 8.
Der perstuliche Gerich#sstanb, welcher eneweder durch den Wohnsit in einem Staat,
oder bei denen, die einen eignen WohnsiG noch ulche genommen haben, durch die Herkunft,
in dem Gerichtsstande der Aeltern begründer ist, wird ven beiden Staaten in persoͤnlichen
Klaglachen dergeskalt anerkammt, daß der Unterthon des einen Seaates ven den Umerthanen
des andern nur vor seincm per nlschen Richrer belangt werden darf; es müßeen denn bei
senen persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichrsstande noch die besondern Ge-
richtsstände des Contractes oder der gesührten Verwaltung concurriren, welchen Falles die
persönliche Klage auch vor diesen Gerichwständen erhoben werden kann.
Artike! D.
Die Absiche, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kam sowohl
ausdrücklich, alo durch Handlungen geußert werden. Das betzere geschieht, wenn Jemand
an einem gewissen Orce ein Ant,, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, über-
ninun, Handel oder Gewerbe daselbst zu (reiben anfaͤngt, oder sich daselbst alles, was zu
einer eingerichteren Wirthschafe gehört, anschafr. Die Absicht muß aber niche bles in Be-
Kehung auf den Sraar, sondeen selbot auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden fel,
bestinunt geäußert sem.