Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Egs sollen auch nie mehr als drey Personen zuglcich auf den Transport ge. 
geben werden, es wäre dem, dah sse zu emer und derselben Familie gehören 
und in dieser Hinsscht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere sogenannke Vaganten Schube sollen künftig nicht Statt 
finden. 
K. 1. 
Da die Ausweising der Vagabunden nicht äuf Requisstion des zur Annah- 
me verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunaͤchst nur der eigene Vor- 
theil des ausweisenden Staats bezweckt wird; so koͤnnen fuͤr den Transport 
und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den uͤbernehmen- 
den Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem ruͤckwaͤrts liegenden Staate zu- 
geführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach F. 11. 
in densenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß 
lehterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche 
bey der Zurückführung ausgelaufen sind. 
u15. 
PVorstehende zweymal gleichlautend ausgeferkigte Uebereinkunft soll in den 
Staaten der beyden konerahfrenden Theile zur genauesten Befelgung öfsemlich 
bekannt gemacht werden. 
So geschehen zu Berlin, den sten Februar 1820. 
 
	        
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