Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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weglich ist, auch vor dem personlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vor- 
behaͤltlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Artikel 24. 
In dem Gerlch'sstande der Sache können Leine bloß (reln) penfönlichen Klogen anse- 
Kelle werden. 
  
Artikel 25. 
Eine Ausnahme von bieser Regel findec jedoch stact, wenn gegen den Besißer unbe- 
weglicher Gücer elne solche perfönliche Klage angestelle wird, welche aus dem Bestbe des 
Grundstücks ober aus Handlungen fließe,, die er in der Eigenschaft als Gutebesitzer vorge. 
nommen hat. Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
4) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, 
oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteren Vorschüsse oder gelieserten Materialien und 
Arbeiten zu vergücen sich weigerk, oder 
3) die Parrimonial-Gerichtsbarkeit oder eln äbnliches Besugaäß mißbraucht, oder 
4) seine Nachbarn um Besibe Körr, 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühme, oder 
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verußert und den Concract ulche er- 
sülle oder die schuldige Gewähr ulche lelßer, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bel dem Gerichtsstande der Sache Reche nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerlschtsstande niche belangen will. 
Artiret 26. 
Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besth elnes Lehngures oder dle gesammte 
Hanb daran zugleich einen persönlichen Gerschtestand. 
Areiskel 27. 
ereschalts: Eebschafesklagen werden da, wo die Erbschafe sch befindee, erhoben und zwar dergestale, 
: daß, wenn die Erbschafesstücke zum Toell in dem elnen, zum Theil in dem andern Sraats= 
gebiete sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist, ohne Räcksiche, wo 
der größte Theil der Erbschafessachen sich befinden mag. Doch werden alle bewegliche Erb- 
schascsstücke angesehen, als besänden sie sch an dem Wohnorke des Erblassers.
	        
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