Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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tir  oder  andere  Persenen  erlaube,  wenm  er  an  Gerichtsstelle,  ersolgter  Abmahnungen  ungeachtet,
  sluchet  und  schwörer,  im  Gesängnisse  oder  vor  Gericht  aus  Mutchwillen  oder  Bes,
beit  lärme  und  tobe,  oder  wenn  er  der  Gewalt  des  Gerichio  sich  durch  die  Flucht  zu  entziehen
  trachtet.

8.  11.

Fur  selche  Ungebührnisse  darf  eine  Gesängnissskrase  bis  zu  sechs  Tagen,  so  wie  eine
kerperliche  Züchtigung  von  fünf  bis  zu  sunfzehn  Karbatschenhieben  versügt  werden.

(.  12.

Füe  eine  Verweigerung  der  Antwort  ist  es  zu  achten,  wenn  der  Angeschuldigte  auf  die
ihm  vorgelegten  Fragen  gar  keine  Autwort  giebr,  die  Ancwort  geradezu  oder  durch  Berusung
  auf  eine  schon  anderwärto  gerhane  Aussage  hartnäckig  verweigert,  durch  das  Vorgeben,
als  verstebe  er  den  Richter  nicht,  einer  bestimmen  Erklärung  auf  die  ihm  vergelegten  Fragen
  ausweichel,  oder  sich  kaub,  stumm,  wahnsinnig  eder  fallsuchtig  stellt  und  nach  Aussage
  beeidigter  Zeugen  oder  Sachverständiger  der  Verstellung  überwiesen  wird.

13.
Einzelne  Fälle  ungebührlich  verweigecter  Anewort  sind  namenelich:

)  wenn  der  Anugeschuldigte  eines  Verbrechens  geständig  und  dieses  von  der  Arc  ist
daß  dessen  Vollziebung  ohne  Mitschuldige  nicht  denkbar  ist,  oder  wenn  er  des  Un
stondes,  daß  er  deren  gehabt  und  daß  er  dieselben  gekanut  habe,  uͤbersuͤhrt  ist,  sich
aber  gleichwohl  weigert,  sie  namhaft  zu  machen.

10  wenn  der  Angeschuldigte  die  Verübung  eines  Verbrechens  im  Allgemeinen  zwar  ge-Ktebe#,
  dagegen  aber  besondere  Umstände,  welche  er  seinem  abgelegten  Geständniste
zfolge  wissen  muß,  und  welche  dem  Richtser  zu  Forestellung  und  Bervollständigung
der  Unrersuchung  oder  wegen  der  Rechtsansprüche  eines  Dritken  wichtig  sind,  anzugeben
  sich  weigert,  ).  B.  wenn  er  nicht  anzeigen  will,  wobin  er  gesloblenes  Gur  ge.
brachr,  wo  er  solches  verborgen,  wem  er  es  zur  Aufbewahrung  oder  zum  Vertriebe
übergeben  habe.

.  14.

Wegen  verweigerter  Antwort  soll  der  Angeschulbigte,  wenn  er  der  richterlichen  Ermah.
nungen  ohngeachtet,  bei  seiner  Hartnaͤckigkeit  beharrt,  mit  einkamem  Gesängnisse  von  drei  bis
acht  Tagen  oder  mit  einer  koͤrperlichen  Zuͤchtigung  von  fuͤnf  bis  funfzebn  Karbatschenhieben