vielleiche durch die Seellung der Fragen selbst veranlaße worden sind, bar der Uncersüchunge-
richter den Angeschuldigten über die Unbestimmtheit sriner Antworcen, so wie darüber, wes-
halb man diese nicht für ausreichend annehmen könne, zu belebren, die Frage selbst mie
andern Worken zu wirderholen und durch Auflssung in ihre einzelnen Bestandebeile so klar
vorzulegen, daß ein Mißverstand oder Zweisel nicht gedenebar ist.
Wenn dieser Erörlerungen und der ———- zu einer genügenden Antwort unge-
achtek, der Inculpat bei deren Unbestimmeheit beharrer, und sich ergiebt, dast dieses aus
MBosheit oder in der Absiche, das Gericht zu verspotten, geschieht, so ist er dem gleich zu
achten, der gar nicht anrworter, und deshalb mit den in F. 1.1. vorgeschriebenen Ungehorsanis-
strasen zu belegen.
Dafern diese nicht fruchten, so ist nach Vorschrist des §. 15. in der Uneersuchung wet-
ter zu verfahren.
. 18.
Als essenbarer, mit einer Ungehorsamsstrase zu ahndender Wibersoruch ist es anjute-
ben, wenn der Angeschuldigte verschiedene Umstände, von denen die Annahme des Einen
die Möglichkeit oder Denkbarkeit deo Anderen aufhebt, als wahr behauntet und nach er-
solgter Belehrung über die Umneöglichkeit des Rebeneinanderbestehens selcher Umstände, bei
seinen widersprechenden Angaben steben bleibe, ohne deren Uuverträglichkeit auf glaub-
baste Weise auszugleichen.
. 19.
Dafern dergleichen Widerspruͤche eu Fortgang der Untersuchung oder auf das
Straferkenutniß von wesentlichem Einflusse sind, so ist der Ineulpat, welcher sich deren schul-
dig macht, mit den in §. 15. vorgeschriebenen Ungehorsanisstrafen wiederholt zu belegen, wenn
er dadurch zu deren Ausgleichung nicht bewogen wird, die Uncersuchung fortzustellen und
dem Endurtheile die Wuͤrdigung der vorliegenden Aussagen zu uͤberlassen.
Wenn der Inquisit verschiedene sich widersprechende Bekenntnisse abgelegt hat, so ist
dasjenige vorzugsweise zu beruͤcksichtigen, welches in sich selbst das Wahrscheinlichste ist und
mit anderen Umständen am genauesten zusammenriffe.
. 20.
Die bestimmten Ungehorsamostrasen kann der Uncersuchungsrichter sofere verfägen und
vollziehen lassen. Er ilt jedoch verpflichter, dabel mie möglichster Umsiche, Schonung und