Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

224 
verguͤten, und soll gegen diese Vertretungspflicht der Einwand, daß nicht der erichteinha- 
ber, sondern elnzelne Beamtete die Schuld des Verlustes tragen, eben so wenig als dir 
Einrede der gegen den Urheber des Schabens anzustellenden Vorausklage, oder bezuͤglich der 
Schlüsselinhaber die Einrede der Theilung schuͤben. 
Der Regreß gegen den schuldigen bleibt natürlich vorbehalten und ist namentlich in 
den Städten zu Gunsten der Kämmerei jeberzeit mit größeer Sorgsale gegen die schuldigen 
Rathobeamcen zu verfolgen. 
Denjentgen Verlust oder Schaben, welcher durch ungefähren Zufall an einem Deposikum 
sich erelgnet, hat der Eigenehümer desselben zu tragen. 
- 
Die Verblodlichkeit zu Vertrecung der elnem Haerimonialgericht#e anverkrauken Depofi- 
ten gehet als eine dingliche Last auf jeden dritten Besiher des mit der Gerichtsbarkeit ver- 
sehenen Rittergutes, bei Subhastationen nameutlich auf den Ersteher, sowie sonst auf jeden 
Succossor singularis über, und es bleibt daher den Bethelligten uͤberlassen, bei eintretenden 
Subbastationen zuglelch auf Erlassung von Edlceallen wegen etwa vorhandener Depositen 
anzutragen, welchen Falls darauf Bedache zu nehmen ist, daß der peremoeorische Liquldations= 
termin mit dem Adjudscarlonskermine zusammencreffe. 
. 19. 
Am Schlusse eines jeden Jahres haben fämmelsche Uneerbehörden elnen abellarischen 
Auszug aus dem Deposikenbuche, oder, wenn eln Deposteum nlche vorhanden ist, einen Fehl- 
schein zur Laudescegierung einzufenden. 
Dieser Auszug muß unter for#laufenden Nummern den Bestand des Deposttum, den 
Tag und die Ursache der ersolgeen Niederlegung, die Bezeichnung der Personen oder Sache, 
für welche das Depositum angeleget ist, den Grund, warum die Niederlegung noch sors- 
dauere, den Tag und das Resultat der nach J. 16. vorgenommenen Revisto des Deposl- 
talwesens kürzlich eneßalcen, ist nach dem unter B. beigesügten Muster einzurichten und eben 
so, als der erwalge Feblschein, von sämmtllchen Schlüssellunhabern zu unkerzelchnen. 
Wlr versehen Uns zu sämmtlichen Behörden Unserer Lande der gewissenhaseen Be- 
folgung dleser Vorschristen und werden jede Unregelmäßigkeie durch geelgnetr Ordnungestea- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.