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thanen des einen Staates, in dem arwern Arbeit und Erwerb zu suchen, maglich freier
Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines
andern derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit-
puncte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen
Unterthanen unterworfen sind.
Oesgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen be-
triebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu
diesem Gewerbsvetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, vurch
Enrrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Oienste solcher inländischen
Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anveren Staaten keine weitere Abgabe hiefür
zu entrichten verpflichtet seyn. «
AuchsollcnbtimBeflichedekMäckkeanvMessenzutsuöübungdecHanvecöundzum
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in sedem Vereinostaate die Unterthanen der übrigen
contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Artikel 19.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmtlicher Vereins-
staaten gegen völlig gleiche Abgaben, wis solche von den Königlich Preußischen Unter-
bhanen entrichtet werden, offenstehen; auch sollen die in fremden See: und arweren
Handelsplétzen angestrilten Consaln eines oder der anderen der contrahirenden Stagten ver-
anlaßt werden, der Unterthanen der übrigen conkrahirenden Staaten sich in v#rkommenden
Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 20.
Zum Schutze ihret gemeinschafilichen Zollspstems gegen den Schleichhandel und ihrer
innern Verbrauchsabgaben gegen Oefraudationen haben die contrahirenden Staaten ein
gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches sobalv als möglich, spätestens aber gleichzeirig
mit dem gegemwärtigen Vertrage in Ausführung gebrocht werden soll.