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Versorgungspflicht des Wohnorts.
VWenn verarmte Personen von den nächsten Verwandten (vor. 6.) gar nicht,
oder nicht vollständig unterstützt und erhalten werden können; so trikt zunächst
die Pflicht zur Versorgung der Verarmten für den Wohnort ein, in Rücksscht
aller dort ansfässigen und gesehmähig aufgenommmenen Hausväter, deren Frauen
oder Wittwen und aller dort gebohrnen, oder milgebrachten Kinder derselben,
#b wie aller einzeln, als Eingebohrne, oder vermöge ausdrückiichee Ausimhme als
Einwohner, oder Schucverwandte, dort lebender Manns- und Frauenspersenen,
sb lange von allen diesen Personen keine einen eigenen Uaohnsitz anderswo er.
(birbt. Die MWittwen und Kinder aller öffenclich angesteilten Personen, geist-
sichen und welkliehen Standes, so wie andere, in Herrschafllichen Gebäuden
Wohnende geniehen mit andern Eimvohnetn hierin gleiche Rechte, so wie sir
auch künftig Bepträge zur Versorgung der Ortsarmen leisten sollen.
Auch soll in den Oörfern künftig hierin unter den Gemeindegliedern und
AKuctergutshäuslern weiter keime Absonderung und kein Unterschled State finden.
So wie das Widerspruchsrecht der Gemeinden (F. 7.) auch bey der Aufnahme
der Fremden unter den Ritlergutahäuslern eintreten und berücksichtigt werden
soll, so sollen auch zur Bersergung aller Hülssbedurftigem eines Orts sowohl
die Gemeindeglieder, als die Rittergutshäusler kl#nftig verhältnismäsig beptragen
und von den Rittergütern selbst ein vergleichsmäßig festinsetzender Zuschuh nach
sedesmaligem Bedürfniß eben so emrichtet werden, wie solcher von den Landes.
Herrlich ausgekauften Rittergurern hiedurch zugesichert wird.
Ale einzeln gelegenen Mühlen, Häuin#er und Wohnhäuser sollen, fo-
sern sie nicht schon zu gewissen Gemeinden gehören, in Hinsicht der Aufnahme
der Freinden und Versorgung der Hülfsbedürstigem von Unsern Aemtern an
bestimn-