Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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#. 2. 
Aufstelung des Bundes-Contingents. 
Das Bundes. Contingent wird durch Freywillige und durch solche, wesche 
das Coos bestimmt, ausgesiellt und erganzt. 
s. 3. 
Annahme der Freywilligen. 
Jedem Inlaͤnder steht der freywillige Eintritt in den Milfcairdsenst offen, 
wenn er das Alter von 17 Jahren zuruͤckgelegt und das 36ste Lebensjahr noch 
nicht angetreten hat, wenn er sonst die zum Wafsfendienst erforderlichen Eigen. 
schaften besitzt und über sein bisheriges gutes Betragen ein vollguͤltiges Zeugniß 
seiner Obrigkest beobringt. 4 
Jeder Freywillige macht ssch bey seinem Einte#te verbendlich, wenigstens 
sechs Jahre hindurch im Dienst zu bleiben. 
. 4. 
Nothwendigkeit der dlterlichen Zustimmung bey minderjährigen 
Freywilligen. 
AWer im minderfährigen Alter, als Freywilliger, zum Militair einkreten wis, 
muß von seinen Aelkern zu diesem Schrikt Erlaubniß erhalten haben umd dieselbe 
durch deren schriftliche, oder mündliche Erklärumg vor der Rekrueirungsbehörde 
beybringen. 
ODie Einwilligung der Vormünder wird nicht erferdert, wenn ihnen glesch, 
auf Anmesden, mit elwaigen, sofort erweißlich gemachten Bedenken von der Rs- 
krutkrungsbehörde das Gehsr nicht versagt werden fol. 
8. .
	        
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