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8. 1.
Terminsbestimmungen fuͤr die Einreichung und Abnahme der
oͤffentlichen Rechnungen.
Innerhasb vier Wochen, nach Bekantinachung des gegenwaͤrllgen Man-
dats, sollen fuͤr alle oͤffentliche Kassen, worunter nicht nur Unsere eigene und
alle einzelne Landes, sondern auch die Kassen der städtischen und andern Com-
munen, der Handwerker, der Kirchen, Schulen und aller uͤbrigen kirchlichen
und mislden Stiftungen, namentlich der Almosen· Sterbe· und Wittwen-Kassen
begrifsen seyn sollen — soferne hierüber nicht schon einzelne Bestimmungen be-
stehen und von Uns stluschweigend oder ausdrücklich beybehalten worden — sowohl
zu Einreiehung der sedesmaligen Jahresrechmung nebst Bestandsgewähr und Re-
Ktenverzeschuh, als zu deren Abhörung von jeder oberaussehenden Behörde feste
Termine in der Maase bestimmt werden, daß die Jahresrechnungen allemal
6 bis r2 Wechen nach dem Rechmungsschluß einzureichen und eben so 6 bis
12 Wochen nach ihreim Eingange abzuhören und zu justificiren find.
*“
Strafen gegen säumige Rechnungsfährer.
VWenn ein Rechnungsführer, es sey bey einer Geldkasse, oder bep elner
Naturalsen-Einnahme, ohne erhaltene Fristverlängerung, die jedoch nur wegen
nachgewiesener besondern Hindernisse ereheilt werden soll, vierzchn Tage nach
demn bestimmien Einreichungstermin die Rechnung nicht übergeben hat, so sol
die aufsehende Behörde ihn sofort zur Erlegung von zwey bis fünf Thalern
Strase zum Besten einer milden Stiflung des Landes von Amtswegen anhalten,
auch die Einreichung der Rechmug benp Zehn Thaler Strafe binnen anderweiten
14 Tagen aufgeben, bey ferneren Ungehorsam aber nicht nur diese Serase
gleichsalls unnachlössig bepereiben, sondem auch die letzte, nicht über 14 Tage
zu erstreckende Frist nur uneer Androhung der sofortigen Suspension und Ab-
nahme