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8. 5.
Strafen unrichtigen Kassensturzes.
Insbesondere sollen diesenigen Beamten, welche die Rebision der baaren
Kassenbestände, so wie den Kassensturz vollzogen haben, daserne sich spsterhin
ergäbe, daß sie hierunker Begunstigungen, oder unrichtige Anzeigen verschuldet
Hhäcten, nicht nur sofort ihres Amtes entsetzt, sondern auch zum subsdiarischen
Ersat des durch ihre Begünstigung verheimlichten Verlustes und Nachtheils der
Kasse aus eigenen Mitteln angehalten werden.
6. 6.
Strenge Aufsicht der Kassen= Vorgesetzten.
So wie Wir demnächst die vorgesetzten Behörden überhaupk, Ktrenge
Aufsscht auf genaue Pflichterfüllung der ihnen unlergebenen Kassenverwalter zu
führen, bed eigener Verantworkung und fubsidiarischer Hastung veroflichten;
so sollen auch die Pflichtverleungen an den Kafsenverwaltern besonders nachfol-
gendermaasen geahndet werden:
. 7.
Strafen fahrlaͤssiger Kassenfuͤhrer.
Wenn ein Kassenfuͤhrer die ihm eingezahlten Gelder nicht sofort zur Kasst
bringt, und an einem andern als an dem ihm dazu bestimmten Ort aufbewahrt,
oder sonst in der Aufbewahrung der Kassengelder eine Nachluͤssigkeit verschuldet,
so muß er deren etwaigen Verlust durch Brand, durch Oiebstahl, oder sonsti-
gen Zusall, eben so aus eigenen Mitteln ersetzen, als wenn er durch eigen-
mächtig gegebene Nachsicht und Zahlungefristen oder sonstige Schus der Kasse
Einbuße verursacht hat. E bleibt zugleich dem Ermessen der oberaufsehenden
Behörden überlassen, Rechmugssührer, welche in Beytreibung der Reste un-
gebührläh säumig sind, um 3 bis 20 Tölr. zu misden Zwecken, sa den Um-
ständen