Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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mur sich selbst gemessenst darnach zu achten, sondern auch alle künftig anzustellen- 
den Kassenführer ausdrücklich und nahmentlich in Bezug auf gegenwärtige Per- 
ordnung und auf deren Befolgung zu verpflichten und jedem Actenstuͤck uͤber die 
Rechnungsabnahme ein Exemplar derselben vorzuhesten. 
Wie behalten Uns vor, gegenwärtiges Mandat durch nachträgliche Wer- 
ordnungen und Dienstinstruckionen in einzelnen Fällen zu mehren und zu mindern 
und wessen insbesondere alle Justizbehsrden Unserer Lande hierdurch gemessenst 
an, in ihren rechtlichen Verfügungen und Erkenntnissen dasselbe unabändersich 
zu befolgen und zur Ausfübrung zu bringen. 
Urkundlich haben Wir dies Mandat eigenhändig unterschrieben und mit 
Unseren Fuͤrstlichen Insiegeln bestärken lassen. 
Gegeben Schsoh Lobenstein, Schloß Schleitz und Schloß Ebers. 
dorf den zosten April 1833. 
(I. 8.) Heinrich der 5##ste, Jüngerer Linie und des 
ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß. 
(I. 8.) Heinrich der Gaste, Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
(L. 8.) Heinrich der 7#ste, Jungerer Linie Fürst Reuß. 
No. 3.
	        
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