Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Arti el 25. 
Des Wegnad#gungs- und Strasverwandelungs-Reche bleibt jedem der contrahirenden 
Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der 
ersolgten Seraf= Erlasse gegenseitig mikgetheilt werden. 
Artikel 26. 
Die Ernemung der Beameen und Dlener bel den Local= und Bezirksstellen für die 
Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getrofsenen besonderen Uebereinkunfe 
nach gleichsörmigen Bestimmungen angeordnek, beseßt und instruirt werden sollen, bleibr der 
Her)oglich Brounschweigischen Regierung, wie sämmelichen Gliedern des Gesammt, Vereins, 
inmerhalb ihres Gebieces überlassen. 
Artikel 27. 
Niche minder wird auch im Herzogehume Braunschweig die Leitung des Dienstes der 
Local- und Bezirks-Behörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze über- 
baupt, einer Zolldirection übercragen, welche dem Seaats-Ministerium untergeordnet ist. Die 
Bildung dieser Direction und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibr der Herzeglich 
Braunschweigischen Regierung überlassen; der Wirkungekreis derselben aber wird, in soweit 
er ulcht schon durch gegenwärtigen Vererag und die gemeinschaftlichen Zollgesece bestimme 
ist, durch eine gemelnschaftlich zu verabredende Justruction bezeichner werden. 
Artetkel 28. 
Die von den ZJollerbebungs-Bebörden nach Ablauf eines jeden Plerteljahres auszustel- 
lenden Quortal-Ertractc, und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse oufjustellenden Fi- 
nal-Abschlüsse über die resh. im Laufe des Vierteljahres und während des Rechnungs.Jab- 
res sällig gewordenen Zolleimahmen werden von der Herzoglich Braunschweigischen, ebenso 
wie von den Zoll-Direceionen der anderen contrahlrenden Vereinsstaaten, nach vorangegange- 
nec Präfung in Haupt-Uebersichten qusammengetragen, und diese an dae in Berlin bestehende 
Cencral-Büceau des Zollvereins eingesender. 
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central. Bureau von drei zudrei Mo- 
naten die provisorische Abrechnung zwischen den verelnigten Staaten gefertige, dieselbe den 
Central-Finanslellen der lehleren übersandt und zuglelch Einleltung getroffen, um die etwaige 
Minder-Einnahme einzelner Verelnsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßlg an der Ge-
	        
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