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sammi · Tinnahme zustäͤudigen Revenuen- Antheil durch Heraus zahlung von Seiten des oder
derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Elnnahme Stan gesunden hat, auszugleichen.
Demmnächst bereiter dos Central-Böreau auch die definicive Jahres-Ubrechnung vor.
Artikel 29.
In Absiche der Erbebungs- und Verwaltungskosten sollen, auch im Verbälenlsse des
Herjogehums Braunschwelg zu den contrahirenden Wereinsstaaten, solgende Grundsätze in An-
wendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabel einkreten lassen, vlelmeßr übernimme jede Regic-
mg alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erbebungs= und Verwaltungskosten, es
mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupr= und Neben. Zoll
ämter, der inneren Slteucräm#ter, Hallämter und Packhöse, und der Zelldireccionen,
oder durch den Unterhalt des dabel angestelleen Personals und durch die den lehteren
zu bewilligenden Densionen, oder endlich aus iegend einem anderen Bedürsnisse der
Zollverwaltung enrstehen.
2) Hinsichtlich dessenigen Theils des Bedarss aber, welcher an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirke für die Jollerbe-
bungs- und Aussichts- oder Control-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist,
wird man sich über Pauschsiimmen vereinigen, welche jeder der comrahirenden Staa-
ten von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschafe zu berechnenden Bructo-
Eimahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bei dieser Ansmittelung des Bedarfs soll da, wo die Percepkion privativer Abgaben
mit dei Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtöbedürfaissen der Zoll-
Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhälcnisse ibrer
Geschäste für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt enespeichr.
4) Man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über allgemeine Nor-
men vereinigen, um die Besoldungsverhältussse der Beameen bei den Zollerhebungs-
und Aussichte-Bebörden, ingleichen bei den Zoll-Direreionen, ouch in Begzlehung auf
das Herzogehum Braunschweig in möglichste Uebereinstlmmung zu briugen.
Artitel 30.
Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseielg das Recht zu, den Haupt-Zoll-