Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigeen 
aus ihrer Mitke eln Vorssbender gewähl, welchem übrigens keln Vorzug vor den übrigen 
Bevollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mie Rücksiche auf die Na- 
tur der Gegenstände, deren Verhandlung in der solgenden Conserenz zu erwarten ist, verab- 
redet werden, wo lehtere ersolgen foll. 
Artikel 33. 
Vor die Versammlung dieser Conserenz-Bevollmächelgten gehört: 
#) dle Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die 
Ausfübrung des Grundverkrages und der besonderen Uebereinkünste, des Zollgesetzes, 
der Zollordnung und Tarise, in einem oder dem anderen Wereinsstaace wahrgenom- 
men, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Jolge der darüber zwischen den 
Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführeen Correspondenz erledigt worden 
sind; 
die desinitive Abrechnung zwischen den Wereinsgliedern über die gemelnschaftliche Ein- 
nahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden ausgestellten, durch das 
Central. Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem ge- 
meinsanen Interesse angemessenen Prüfung erheische; 
= 
k) die Berathung über Wünsche und WVorschläge, welche von elnzelnen Skaatsregierungen 
zur Werbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
* 
) die Verhandlungen über Abänderungen bes Zollgesehes, der Zollordnung, des Joll- 
Tariss und der Verwaltungs-Organlsation, welche von einem der conkrohlrenden Staa- 
ken in Antrag gebrache worden, überhaupr über die zweckmäßige Enewickelung und 
Ausbildung des gemeiusamen Handels= und Zollsystems. 
Arelbel 34. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Cen- 
serenz-Bevollmächtigten, auherordentliche Erelgnisse ein, welche unwerjügliche Maaßregeln oder 
Verfügungen abseiten der Verelnsstaaken erheischen, so werden sich die contrahirenden Thelle 
darüber im diplomatsschen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer 
Bevollmächtigten veranlassen.
	        
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