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Artikel 35.
Den Aufwand fuͤr dle Bevollmoͤchtigten und deren etwaige Gehuͤlsen bestreitet dasjenige
Glled des Gesammevereins, welches sie absendet.
Das Canzlei-Dienstpersonale und das Locale wird unenegeldlich von der Regierung ge-
stell, ln deren Geblete der Zusammemtritk der Conserenz State finder.
Areikel 36.
Da dle im Herzogehume Braunschwelg dermalen bestebenden Elngangs-Abgaben von
vlelen Waarengattungen um ein Ansebuliches niedriger sind, als der künfeige Vereins-Zoll-
tarlf es mir sich bringt, so verpflichtee sich die Hergoglich Braunschwelgische Regierung, dic-
jeulgen Maahregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit ulche die Zoll-Einkünste des
Gesammt-Vereins durch die Einführung und Anhäufung geriuger vergollter Waarenvorräthe
beelnträchtige werden.
Arttikel 37.
Fär den Fall, daß andere deutsche Staaken den Wunsch zu erkennen geben sollten, in
den Zollvereln aufgenommen zu werden, erklären sich die bohen Contrahenten bereit, diesem
Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichrigung der besonderen Interessen der Vereins-
glleder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Arcikel 38.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mic anderen Scaaken dem Ver-
kehr tbrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Arelkel 39.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Verkrage und
bessen Bellagen enehaitenen Verabredungen bezlehe, soll durch gemeinschaftliche Commilsarien
vorberelker werden.
Artikel 40.
Die Dauer des gegenwäreigen Vertrages, welcher mie dem 1sten Januar 1847. in