Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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sorderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhäufung und Einfüh= 
rung unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezember 1853. 
festgeseht. 
Erfolgt nicht spaäͤtestens ein Jahr vor dem Ablaufe dleses Zeitraums von der einen 
oder der anderen Seite eine Aufkuͤndigung, so wird der Vertrag auf weltere zwoͤlf Jahre, 
und so sort von zwölf zu zwölf Jahren als verlaͤngert angesehen. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betbelligten Reglerungen zur Ratisication vorgelege 
und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spärestens aber binnen sechs Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 11. Dezember 1841. 
(gez.) Ernst Michaelis. Ludwig Hagemann. 
(#. 8.) (L. S.) 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
(L. S.)
	        
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