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131. Verordnung, die andenweite Tarisirung ded Zuckers betreffend, vom 18. Januar 1842.
In Gemäsbeit der von den Regierungen sämmellcher zum deutschen Zoll- und Hau-
dels-Vereine gehörigen Seaaken gesaheen Beschlüsse wird in Betreff der Zollsätze von dem
eingehenden fremden Zucker hiermit Folgendes verordnet:
¾ 1.
Die Elngangs-Abgaben, Säte für den Zucker, wie sie der mittelst Regierungs-Verord=
nung vom 3Zten Novbr. 1839 auf die Johre 1840, 1841 und 1842 erlassene Wereins-
Larif unker Rummer 25, X. (Gelsetzlammlung für die Fürstlich Reußischen Lande J.A L.
Bd. 4. S. 114. und 415.) enthält, sind vom 106en März d. J. an aufgehoben.
. 2.
Oagegen werden von demselben Tage an bei dem Eingange von Zucker entrichtet:
4) vom Bror= und Hut- Kandis= Bruch= oder Lumpen= und weißen gestoßenen Jucker
1 Zenener: 10 Thlr. = 17 Fl. 30 Tr.
2) vom Nohzucker und Farin (Zuckermehl) 1 Zentner: 8 — 44 —
3) vom Rohzucker für inländische Slederelen zum Raf-
finiren, unter den besonbers vorzuschreibenden Bedin-
gungen und Koncrolen, 1 Zeniner: 5. = 8 45
6. 3.
Hinsichtlich der, bel der Verzollung der im §&. 2. unter 1. 2. und 3. gedacheen Zu-
ckersorren anzunehmenden, und zu vergütenden Tara= Sähe bleiben die dermaligen bierunter
bestehenden gesehlichen Bestimmungen auch serner unverändert in Krafs.
5. 4.
Lumpenzucker, der von einer gum erleichterten Bezuge von Zucker befugten Zuckerste-
derel vor dem 16. März d. J. zum Wersieden angemelde# und verzollt wird, loll gegen
die in solcher Beziehung gegenwäreig festgesette ermäßigte Abgabe von 54 Thalern vom
Zenener verabsolgt werden:
1) wenn ihn dle bekressende Zuckersteberel vor dem 18. d. M. bezegen hat, ohne
Beschränkung rücksichelich der Menge;