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I. Auffi icht der Steuerbehoͤrde auf die Fabrikation des Runkel-
ruͤbenzuckers im Allgemeinen.
g. 1.
Jede Hebestelle, in deren Bezleke Runkelrübenzucker-Fabriken vorhanden 1. Tussch auf die
sind, führe darüber ein Inventarlum, demsenigen ähnlich, welches für die Bren. Geräthe,
nerelen durch die Instruction zur Erhebung und Concrolirung der Branntwein-
steuer vom 28. December 1833, auf deren 69. 6—45 hier verwiesen wird,
vorgeschrieben ist.
Ein Muster zu dem Invenrarsum ist unker Nr. 1. bler belgesägt. Nr. 1
–—
. 2.
Oie Anmelbung der Räume und Geräthe G. 6. e. bes Gesetzes) geschiehe — Fr. 2.
nach dem anliegenden Muster Fr. 2. —
. 3.
Ole Anzelge von Anschaffung neuer Gerehe und von den mic den Geraͤthen
vorgebenden Veränderungen (. 6. c. und d. des Gesehes) ist schrifelich in dop-
pelter Aussertigung zu bewirken und dazu das Formular zu den Veränderungs-
anzelgen der Brenner (Muster C. der Instruction vom 28. December 1833)
zu benutzen.
tut-.
Zur Nachmessung der Kessel und Pfannen (§. 7. des Gesetzes) ist nur aus-
nahmswelse dann zu schreiten, wenn elne unrichtige Angabe des Quartinhales,
dem Augenscheine nach, mie Wahrschelnlichkeie anzunehmen ist. Findee elne Nach-
messung state, so muß solche mit Zuziehung des Fabrlk-Jubabers oder eines dazu
von ihm beslellten Stellvertreters gescheben, und elne von sämmtlichen Anwesenden
zu unterschreibende Verhandlung darüber ausgenommen werden, wesche als Be-
leg des Inventarsume dient.