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Zelt zu Zeit, um von dem unverletzten Zustande des Verschlusses Ueberzeugung.
#u nebmen, besüche werden.
6. 32.
In jeder Fabrik wird ein Revisionsbuch, welches in dem im §. 9. c. des
Gesetzes genonnten Behälculste aufsubewahren ist, nach dem unter Nr. 141. bei. N. 11.
liegenden Muster gebalten, worin die von den revidirenden Beamten abgehaltenen
Nevlssonen, nach Zeit und Befund, Ointer einander einzutragen sind.
* 33.
Von jedem Ober= Controleur wird eine Zusammenstellung der Berciebsver-
bäleuisse aller in dem Bezirke desselben vorhandenen Runkelrübenzucker-Fabriken
nach dem unter den Anlagen befindlichen Muster Fr. 12. geführt, und nach Be-
endlgung der Berrlebeperiode, spärestens aber zu Ende des Monats August, ab-
geschlossen. Diese Zusammenstellung, zu welcher kein gedrucktes Formular gelie-
kert wird, ist, für mehrere Jahre ausreichend, mie der Feder anzulegen, und es
sind darin die Spalten 7—12, dem Bedüefnisse gema½, zu überschreiben, erent.
zu vermehren. Die Norlzen dazu sind eheils aus den amelichen Registern, eheils
aus den von den Fabrik-Inhabern gesührten Berrlebsbüchern zu entnehmen.
8. 34.,
Wie oft die Landesbehörde oder der General-Juspeckor sich Uebersichten von
den Relultaten der Runkelrübenzucker-Fabrikation durch die Ober.Controleurs oder
Sceuer,Hebestellen vorlegen lassen wollen, bleibt denselben anhelm gestell#; in der
Regel find derglelchen, auf Grund der vorgedachten Zusommenstellung angesertigee
Uebersichten zu Ende der Monate November, Februar, Moi und August, für die
jedesmal vorher gegangenen drei Monate, von den Ober-Couwoleurs an den Ge-
neral-Inspeccor einzureichen.
Fr. 13.
+ 35.
Damie die Producelon der Rübenzucker-Fabriken von dem Zeitpuncte ab,
wo die Erhebung der durch das Geseh vom 9. August 1841 angeordneten Steuer
eintrict, möglichst klar übersehen werden kann, ilt den Fabrik. Inhabern im §. 17.
dieses Gesetzes die Verpflichtung auferlege worden, innerhalb der 3 lehten Tage
des Mona#s August d. J. ihre Vorräthe an Zucker- und Halb-Fabrikaten der