Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

Steuer · Hebestelle zu declariren. Die desfallsigen Declaratlonen sind durch die 
Ober-Controleurs einer summarischen Prüfung durch Vergleschung der gemachten 
Angaben mit den, in den Waarenlagern vorhandenen Vorräthen zu unterwerfen, 
wobei jedoch die Abschäbung der lehteren nach dem Augenschein in der Regel sür 
den Zweck genügen wird. Rur wenn sich ducch eine sosche Prüfung unzweifel- 
baft ergeben sollte, daß die wirklichen Bestände erheblich geringer sepen, als dle 
decsarirten Quantitären, ist zur Verwiegung zu schreiten. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Registerführung und über die 
rechnungsmäßige Behandlung der Einnahme an Runkelrübenzucker- 
Steuer. 
36. 
Da das Anmeldungs-Register zugleich dazu dienk, die Soll-Einnahme 
fest zu Kellen und deren rlchtigen Eingang übersichellch nachzuwessen, dle letzte 
Einzahlung aber in der Regel nicht fruͤher als am 4. Jull zu erwarten ist, so 
kann dieses Register fuͤr kelnen kuͤrzeren Zeitraum, als suͤr ein volles Betrlebs- 
jahr — vom 1. September bis Ende August — angelegt werden. Sobald 
saͤmmtliche Fabrik· Inhaber die ihnen zum Soll gestellte Steuer eingejahlt haben, 
wird das Anmeldungs-Register abgeschlossen und nebst den Verwiegungs-Registern 
an den General-Jnspector zur Revision beferdert. 
. 37. 
Die Verwiegungs-Register werden innerholb des Betriebsjahreg ohne 
Unterbrechung so lange fortgeführt, als in jeder Fabrik die Verarbeicung der ro. 
ben Rüben dauert. Nach Ablauf dieser Periode werden am Schlusse des Regi- 
sters die Monats-Abschlüsse recapitullet und sowohl das Register selbst, als sämme- 
liche dasu gehörige Notirbücher an die Hebestelle des Bezirks abgeliesert, welche 
dieselben bis zum Abschlusse des Anmeldungs-Registers aslervict und dann mit 
diesem zur Roviston einsendet. 
C. 38. 
Die Heberesister werden in vierteljährlichen Zeirabschnireen geführt und 
nach Ablauf eines jeden Onartals zur Revision eingesandt. Da letztere aber nur