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II.
Die Ziffer II der Verordnung vom 4. Oktober 1892, betreffend die Ein-
fülhrung eines neuen Regulativs Über die juristischen Prüfungen und die Vor-
bereitung zum höheren Justizdienste — Gesetzsammlung Bd. XXI S. 171 —
erhält folgenden Wortlaut:
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel
nach mindestens 1 Jahr und 9 Monate bei einem Amtsgerichte,
6 Monate bei dem Landgerichte, 3 Monate bei der Staatsamwalt-
schaft, 6 Monate bei einem Rechtsamvalt und womöglich 6 Monate
bei dem Oberlandesgerichte zu beschäftigen.
Die Beschäftigung bei dem Amtsgerichte ist regelmäßig so zu
teilen, daß der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes
hindurch und sodann 9 Monate gegen den Schluß der Vorbereitungs-
dienstzeit bei einem Amtsgerichte beschäftigt wird.
Der Referendar darf auch mehrere Monate bei einer Ver-
waltungsbehörde beschäftigt werden; in diesem Falle finden die
§§ 22, 23 und 24 des Regulativs entsprechende Amvendung.
III.
Für diejenigen Referendare, welche den Vorbereitungsdienst vor dem
1. Jannar 1903 angetreten haben, bleiben dic bisherigen Bestimmungen maß-
gebend.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 21. Oktober 1903.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
¶. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.