Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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84. 
Die Ausstellung der Waffenscheine erfolgt gegen eine Gebühr von 
30 Pfennigen durch die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der den 
Waffenschein Nachsuchende seinen Wohnsitz bezw. Aufenthalt hat. 
Als untere Verwaltungsbehörde gelten im Gebiete des Fürstentums in 
den Städten die Gemeindevorstände, im übrigen die Fürstlichen Landratsämter. 
* 5. 
Der Waffenschein, der nur für einen Jeitraum bis zu 3 Jahren aus- 
# werden dars, mß neben der genauen Bezeichnung der Person, für die er 
estimmt ist, die Art der Waffe, den Zweck des Mitsichführens und die Zeit, 
für dic er gilt, enthalten. 
Derselbe kann unzuverlässigen oder vorbestraften sowie solchen Personen 
verweigert werden, die sich über ihre Personalien nicht genilgend auszuweisen 
vermögen. 
* 6. 
Die Zurlickziehung eines Waffenscheins ist zulässig, wenn Umstände ein- 
treten oder nachträglich bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Ausstellung 
eines solchen verweigert werden kann. 
5 7. 
Der Quhabe eines Waffenscheines ist, solange er die in demselben 
bezeichneten Waffen mit sich filhrt, verpflichtet, den Schein bei sich zu tragen 
und auf Elden der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. 
e Ueberlassung des Waffenscheines an einen anderen und der Gebrauch 
eines sidieen Waffenscheines ist verboten. 
§ 8. 
Die Uebertretung der Wrehe Vorschriften wird mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Auch kann bei den auf era der §§ 1, 2 und 7 erfolgten Verurteilungen 
auf Einzlehung der verbotswidrig geführten Waffen erkannt werden, gleichviel 
ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; gegen denjenigen, welcher seinen 
Waffenschein einem anderen überlassen hat, itt die Aberkennung der Berechtigung 
zur Führung des Waffenscheines zulässig.
	        
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