Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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mit genügenden Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die Fenster der Schuppen 
sind durch Drahtgitter zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen. 
Tanks müssen vor ihrer Benntzung durch Füllen mit Wasser auf ihre 
Dichtigkeit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und zu 
unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, falls die Tanks aus Eisen be- 
stehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten Punkte 
jedes Tanks ist ein bei freistehenden Tanks nach unten führendes eisernes 
Lüftungsrohr von angemessener Weite anzubringen, das in solcher Entfernung 
von der Erdoberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Nohr entweichenden 
Gase nicht durch Unwvorsichtigkeit entzündet werden können. Innerhalb des Nohrs 
sind, gleichmäßig verteilt, mindesteno drei engmaschige Drahtnetze aus Kupfer 
oder einem anderen nichtrostenden Metall so anzubringen, daß sie leicht nachge- 
sehen und erneuert werden künnen. 
4) In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bamverke errichtet 
noch Fässer aud brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen Ab- 
füllschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sic mit Benziu-, 
Petroleum= oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen wie 
Lagerschuppen innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofs angelegt werden, 
Reparatur= und Böttcherhaus, Wiege= und Pumpenhaus auch außerhalb der 
Umwallung, sofern die Schutzzone von diesen Häusern abgerechnet wird. 
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche An- 
lagen, insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden Ein- 
schränkungen gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofes von seinen Nebenanlagen 
in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Aufsicht 
über den Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen 
Wächter, angelegt werden soll, so muß der Hofraum derselben durch 
eine zwei Meter hohe Maner von den übrigen Gebäuden abgetreunt 
werden. Der Hofraum oder die Wohnung müssen einen Ausgang un- 
mittelbar ins Freie besitzen. Die Bestimmungen der Ziffer c dieses 
Paragraphen treten für dieses Gebäude bei genauer Beachtung der von 
dem Fürstlichen Ministerium in jedem solchen Falle besonders vorzu- 
schreibenden Sicherheitsmaßregeln außer Kraft. 
Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen mit massiven, nicht 
durch Oeffnungen unterbrochenen Umfassungsmanern von solcher Höhe oder 
mit so vertiefter Sohle ausgeführt werden, daß die in Schuppen befind- 
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